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   LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 Sa 1029/05   

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https://dejure.org/2006,10987
LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 Sa 1029/05 (https://dejure.org/2006,10987)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.11.2006 - 7 Sa 1029/05 (https://dejure.org/2006,10987)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. November 2006 - 7 Sa 1029/05 (https://dejure.org/2006,10987)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers durch privates Surfen im Internet und Aufruf pornografischer Seiten; Rufschädigung des Arbeitgebers durch Aufruf pornografischer Webseiten; Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ArbGG § 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ZPO § 518; ; ZPO § 519; ; BGB § 626 Abs. 1; ; KSchG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 626 Abs. 1; KSchG § 1
    Unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung bei privater Internetnutzung - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei unklarer Haltung der Arbeitgeberin und Ungleichbehandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2004 - 7 Sa 1243/03

    Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 Sa 1029/05
    Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes des erstinstanzlichen Rechtszuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 4 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 - 7 Sa 1243/03 - (= Bl. 350 - 352 d. A.) Bezug genommen.

    Hinsichtlich des streitigen Sachvortrages der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5, 6 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 (a.a.O. = Bl. 353, 354 d. A.) Bezug genommen.

    Hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs und der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.08.2003 - 4 Ca 3959/02 - wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 (a.a.O. = Bl. 354, 355 d. A.) Bezug genommen.

    Hinsichtlich des streitigen Sachvortrages der Beklagten im daraufhin von ihr angestrengten Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 7 Sa 1243/03 - wird auf Seite 7, 8 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 (= Bl. 355, 356 d. A.) Bezug genommen.

    Auf die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 - 7 Sa 1243/03 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Die Berufung der Beklagten ist auch nach der durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04) erfolgten Aufhebung der Entscheidung der Kammer vom 12.07.2004 - 7 Sa 1243/03 - unbegründet.

    Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 bis 11 (dort bis zum vorletzten Absatz = Bl. 357 - 359 d. A.) des Urteils vom 12.07.2004 - 7 Sa 1243/03 - Bezug genommen.

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 Sa 1029/05
    Auf die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004 - 7 Sa 1243/03 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Die Berufung der Beklagten ist auch nach der durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04) erfolgten Aufhebung der Entscheidung der Kammer vom 12.07.2004 - 7 Sa 1243/03 - unbegründet.

    Im Hinblick auf die Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - sowie die weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - geht die Kammer insoweit von folgendem aus:.

    Aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2005 (a.a.O.) ist vorliegend davon auszugehen, dass selbst dann, wenn Unklarheiten über die Grenzen zwischen erlaubter und nicht erlaubter Internetnutzung bestanden haben sollten, wovon die Kammer ausgegangen ist, gleichwohl der Kläger davon hätte ausgehen müssen, dass eine derart exzessive Privatnutzung insbesondere im Hinblick auf pornografische Seiten während der Arbeitszeit nicht vom Arbeitgeber hingenommen wird, so dass ein an sich zur außerordentlichen Kündigung und erst recht ein Grund für eine verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung gegeben ist, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte.

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 Sa 1029/05
    Im Hinblick auf die Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - sowie die weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - geht die Kammer insoweit von folgendem aus:.

    Zu berücksichtigen ist insoweit zudem die vom BAG im Urteil vom 27.04.2006 (2 AZR 386/05) als eher abstrakte Gefahr der Rufschädigung bezeichnete Gefahr, dass allein die Befassung mit pornografischen Darstellungen die Möglichkeit einer Rückverfolgung an den Nutzer mit sich bringt und damit den Eindruck erwecken kann, die Beklagte befasse sich statt mit ihren Produktionsaufgaben beispielsweise mit Pornografie.

  • VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16

    Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer außerordentlichen

    Sind Art und Ausmaß des Verbots privater Internetnutzung am Arbeitsplatz aber unklar, kommt vor Klarstellung der Verhältnisse bzw. einer Abmahnung eine außerordentliche Kündigung nur bei exzessiver Internetnutzung in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.11.2006 - 7 Sa 1029/05 -, juris).
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